Die wichtigsten Änderungen in der Alarmstufe
- In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, wobei geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden.
- Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss also einen Antigen-Schnelltest vorlegen. Ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote.
- Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit einer PCR-Test-Pflicht.
- Schulkinder müssen in der Klasse wieder Maske tragen.
Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft oder genesen sind, können ihren Schülerausweis vorlegen, der die regelmäßigen wöchentlichen Standard-Testungen an Schulen belegt.
Eine ausführliche Übersicht über die Regeln in der Alarmstufe finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.de